(8) Spätes Mittelalter 15. bis 16. Jahrhundert: Alles zum Thema wieviel Prunk darf sein? Ein Jeder trage bittschön standesgemäße Kleidung

Eine durchaus vergnügliche Reise diesmal durch die unstandesgemäße Prunkhaftigkeit und Protzerei „authentischer“ mittelalterlicher Gewandung des 14. bis 16. Jahrhunderts – recherchiert in Kleiderordnungen, aber auch Polizeiordnungen und Chroniken, Predigten

Almerlin_blog2018-Brixen-um1450Altarbild um 1450
Johannes Agricola schreibt:
„was der Bauer sieht vom Bürger, das will er ihm gleichtun, was der Bürger vom Edelmann sieht, das will er ihm gleichtun…so dass es Schmuck und Pracht ein großes Übermass genommen haben.“
Das bezog sich vor allem auf die Festtagskleidung, nicht auf die Alltagskleidung.

So wird in den Fastnachtsspielen beschrieben, dass die Kappenzipfel der Bauern lang und zerschnitten (gezaddelt) sind, die Röcke eng und die Mäntel lang, die Schuhe ausgeschnitten und die Hosen leuchtend. Im Narrenschiff wird des Bauern Gewand als „ganz zerhackt“ und bunt beschrieben, mit einem großen Bild auf dem Ärmel. „Die Bauern tragen seiden Kleid und goldene Ketten am Leib.“

  • 1470 (Erlass des Berner Rats)
    Jedoch soll des Adels Personen vorbehalten sein, dass sie sich mit Gold, Silber und edlen Gestein an den Brüsten oder auf dem Haupt zieren mögen. Hierneben aber soll keine gemeine Bürgerin befugt sein, den adeligen Frauen gleichförmig, Weech(Pelz), Hermelin und Marder zu tragen, damit ein Unterschied gehalten und die Hoffahrt ausgerotttet werde.
  • um 1480 (Nürnberg)
    Kein Bürger soll Gold- oder Silberstoff und Samt oder Scharlach (wertvoller Wollstoff) tragen, zum Verbrämen keinen Hermelin, Zobel oder Wieselpelz verwenden, ebenso Samt, Atlas, Damast oder andere Seide. Pelzgefütterte Kleider sind so zu tragen, dass der Pelz nur am Koller zu sehen ist. Goldschnüre, Borten, goldene Nähte sind nur Doktoren und Rittern gestattet, Perlen den Bürgern untersagt.
    Fünf Gulden büßen Bürgerinnen, die wertvolle Goldketten tragen und Männer, die der Mode frönen, übermäßig prunkvolle, mit ,,gesticke, porten unnd anndern unnützen fürwitzen gemechten“ ausgestattete Hemden zu tragen. Teure Hosen und Kappen, die mehr als einen viertel Gulden kosten, sind untersagt.
    Bürgerfrauen dürfen zwar die teuren Stoffe nicht tragen, aber mit Samt, Seide und Pelz verbrämen.
    Goller (Brustlatz, Brusttuch) aus Samt oder Seide sind erlaubt, dürfen aber nicht tiefer als einen Querfinger unter dem Schlüsselbein enden und dürfen nicht mit Gold oder Silber bestickt sein. Mäntel dürfen mit Sendel, Schillertaft und Taft, aber nicht mit Tobyn, einem schweren Seidenstoff, oder anderem Seidenzeug gefüttert sein. Perlenstickereien waren verboten, Perlenkränze, Haarbänder, gedrehte Halsbänder und Bänder sowie Gefrens bis zu einem gewissen Wert erlaubt.
  • 1482 (Dresdner Kleiderordnung)
    Die Frauen der Ritterschaft sollen höchstens einen seidenen Rock und zwei an Ärmeln und auf der halben Brust bestickte Röcke auf einmal haben. Die in kleinen Städten; Märkten und auf den Dörfern wohnen,sollen kein ausländisches Tuch tragen. Kein Bauer oder Bauersknecht oder Bäuerin, ihre Diener und Dienerin sollen keine Seide tragen außer als Brauthaube und auch kein ausländisches Gewand und Leinwand.
  • um 1495 (Reichgesetz Worms)
    Der gemeine Bauersmann und die arbeitenden Leute in den Städten oder auf dem Lande sollen kein Tuch anmachen oder tragen, davon die Elle über einen halben Gulden kostet. Auch sollen sie keinerlei Gold, Perlen, Sammt, Seide noch gestückelte (zusammengesetzte) Kleider tragen, noch ihren Weibern noch Kindern gestatten;
    Bürger in Städten, die nicht von Adel oder Ritter sind, sollen kein Gold, Perlen. Sammt. Scharlach, Seiden noch Zobel- oder Hermelin-Futter tragen; doch mögen sie ungefähr Sammt oder Seiden zu Wämsern, auch Schamalott (Kamelot) zu Kleidung tragen; desgleichen mögen ihre Frauen und Kinder ihre Kleidung mit Sammt oder Seide ziemlich verbrämen, umlegen oder kölern, aber mit keinem goldenen oder silbernen Stück.
  • 1498 (Reichsgesetz Freiburg im Breisgau)
    Bestätigt und noch durch folgende vermehrt: „Handwerksleute und ihre Knechte, auch sonst ledige Knechte, sollen kein Tuch zu Hosen oder Kappen tragen, davon die Elle über drei Ort eins Gulden (dreiviertel, Gulden kostet. Aber zu Röcken und Mänteln sollen sie sich inländischer Tücher, davon die Elle nicht über einen halben Gulden kostet, begnügen lassen; auch kein Gold. Perlen. Silber, Sammt,Seiden, Schamalott. noch gestückelte Kleidung antragen.- Item: Reisige Knechte sollen kein Gold. Silber noch Seiden, dazu kein Brusttuch (Brustlatz)- noch Hauben mit Gold oder Silber gemacht, tragen: auch ihre Kleidung nicht mit Seide verbrämen. – Item sollen Jedermann gefältelte Hemden und Brusttuch, mit Gold und Silber gemacht, auch goldene oder silberne Hauben zu tragen verboten sein, davon ausgenommen Fürsten und Fürstenmässige, auch Grafen, Herrn und die von Adel, sie sollen hierin nicht begriffen sein, sondern sich sonst, jeglicher nach seinem Statt, in solchem ziemlich halten, tragen und Uebermass vermeiden; und sonderlich sollen die von Adel, die nichr Ritter oder Doctoren sind, Perlen oder Gold in ihren Hemden und Brusttüchern zu tragen abstellen und vermeiden. Doch mögen die von Adel, die Ritter oder Doctoren sind, zwei Unzen Goldes, nicht darüber, und die, so nicht Ritter oder Doctoren sind, zwei Unzen Silber und nicht darüber, an ihren Hauben tragen.“
  • 1505 (Breslau)
    Es sollen auch fortan die Jungfrauen ihre Perlenbänder, Perlenkränze, Perlenketten auf den Hemden nicht breiter tragen als das verordnete Maß, noch daran Edelsteine tragen, sondern allein, Perlen, Gold und Silber. Gold- und Silberstoff, Atlas, Samt, Damast und Tobyn sollen nicht für Kleider verwendet werden, sondern feine Leinwand, Schamlot, Arraz (ein feiner Wollstoff), an Seide Zindeltort und Karteke.
    Zur Verbrämung um den Hals und um die Ärmel ist Samt, Damast, Atlas oder sonstiger Seidenstoff, sowie Pelz erlaubt, Edelsteine, Perlen, Gold und Silber dürfen nicht verwendet werden. Mit Pelzwerk dürfen auch die unteren Säume der Kleider besetzt werden. Goldene und silberne Gürtel dürfen nicht über ein bestimmtes Maß kosten. Den Dienstboten oder Witwen und Frauen, die bei ihrem Mann ohne Grund nicht geblieben sind, ist es nicht gestattet, Seidenkleider zu tragen; bei Verwendung von Seidenbesätzen, goldenen Borten, Perlen oder Perlenkollern droht ihnen das Stocksitzen…
  • 1519 (Thomas Murner „Mühle von Schwindelsheim“)
    Sie tragen jetzt Hemden, die niemand genug bezahlen kann: es ist mit lautrem Gold durchzogen und oben um den Hals gebogen, das allein der Macherlohn mehr als 12 Gulden beträgt.

😉 😀 😉 😀 Bei der Vorstellung, wie die altehrwürdigen Ratsherren in den gediegenen, altehrwürdigen Rathausstuben zusammen gesessen haben, einen ordentlichen Pokal guten Weines zur Stärkung auf der altehrwürdigen Tafel und sich dann statt über die angenehmen Themen (wie gute Geschäfte, vorteilhafte Verheiratungen, kostbare Anschaffungen, wer-kennt-wen, Klatsch und Tratsch vom Feinsten) zu unterhalten, sich mit Perlenbändern, Brusttüchern, Schnürungen und Schleppenlängen beschäftigen mussten, habe ich doch direkt ein breites Grinsen im Gesicht 😀
Kann man sich ein schöneres Gesprächsthema in einer Männerrunde vorstellen? Wie oft steckte da wohl die holde Gemahlin dahinter?
Schade, dass sich noch keine Gruppe bereit gefunden hat, eine solche Sitzung einmal nachzuspielen 😉

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